1. Der Fall
Die Bahnstrecke Karlsruhe - Basel zählt zu den meist befahrenen Bahnstrecken Deutschlands und soll zukünftig für eine Geschwindigkeit von 250 km/h ausgebaut werden. Insbesondere nächtlicher Güterzugverkehr führt zu gesundheitlichen Schäden für die Wohnanlieger, die sich durch Bluthochdruck und Erschöpfungszustände nach mehrfachen nächtlichen lärmbedingten Aufwachen anzeigen. Verstärkt wird dies tagsüber durch das Quietschen der Bremsen schlecht gewarteter Nahverkehrszüge und durch das Rattern der mit Unwucht laufenden Räder auf dem Schienenstrang. Die Schallimmissionen des Betriebes der Rheintalbahnstrecke verstärken sich durch Reflektionen von gegenüberliegenden Berghängen. Eine oft fehlende "Grüne Welle" bewirkt vermeidbaren Lärm beim Bremsen vor Signalen.
Die Wohnhäuser werden erheblichen Immissionen durch Erschütterungen des Betriebes der Bahnstrecke ausgesetzt. Schwingungen und Körperschall führen zu Rissbildungen an den Wohnhäusern. Die an den Rissen angebrachten Gipsplomben reißen nach wenigen Monaten. Gläser im Schrank »wandern« und stoßen klirrend aneinander.
Nachts ist die Vorbeifahrt schwerer Güterzüge und einzelner Güterzugloks sind durch Zittern der Holzbalkendecke wahrzunehmen und bewirkt ein Aufwachen. Durch die geplante Verdopplung des Zugverkehrs sind zukünftig noch stärkere Immissionen zu erwarten. Nach Ermittlung der Deutsche Bahn Projektbau GmbH werden die Immissionen beispielsweise an einem Wohngebäude in Schallstadt im Jahre 2015 tags bzw. nachts 72,3/73,1 dB(A) betragen.
2. Gesundheitliche Bewertung
Der extreme Lärm ist gesundheitsschädlich. Der nächtliche Güterverkehrslärm schafft das Risiko von insbesondere Herzkreislauferkrankungen. Auf Basis des in der Umweltmedizin fachlich anerkannten Cortisol-Modells des Lärmmediziners Prof. Spreng haben die Sachverständigen Windelberg und Vogelsang im Jahre 2006 die mathematischen Aspekte der gesundheitlichen Beeinträchtigung durch transiente Geräuschereignisse auf der Grundlage von zeitlich veränderlichen Cortisol-Konzentrationen untersucht. Cortisol ist ein Stresshormon, welches der menschliche Körper bei besonderer Belastung produziert. In dem Gutachten wurde aufgezeigt, dass es bei in kurzen Abständen nachts wiederholt auftretenden Geräuschbelastungen (Maximalpegel) zu einem kontinuierlichen Anstieg der Cortisol-Belastung des Schläfers kommt. so dass die Toleranzgrenze für den Cortisol-Wert überschritten wird. Bei Überschreitung der Toleranzgrenze wacht ein Schlafender auf. Ferner steigt das Risiko eines Anwohners in unmittelbarer Umgebung einer lauten, sich wiederholenden Geräuschquelle, an Bluthochdruck zu erkranken.
3. Rechtliche Bewertung
Die Anwohner der Strecke haben einen erfolgversprechenden Anspruch gegen die DB Netz AG auf Unterlassung der wesentlichen Beeinträchtigungen ihres Wohneigentums durch Lärm und Erschütterungen (§ 906 BGB).
3.1 Immissionsrichtwerte
Nach dem Urteil des Bundesgerichtshof vom 27. Oktober 2006 kann ein erheblicher Anstieg der Immissionen abgewehrt werden. Danach haben die Anwohner Anspruch auf Schallschutz nach Maßgabe der Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung. Zum Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche ist danach beim Bahnbetrieb sicherzustellen, daß der Beurteilungspegel einen der folgenden Immissionsgrenzwerte nicht überschreitet:
Tag | Nacht | |
1. an Krankenhäusern, Schulen, Kurheimen und Altenheimen | 57 Dezibel (A) | 47 Dezibel(A) |
2. in reinen und allgemeinen Wohngebieten und Kleinsiedlungsgebieten | 59 Dezibel (A) | 49 Dezibel (A) |
3. in Kerngebieten, Dorfgebieten und Mischgebieten | 64 Dezibel (A) | 54 Dezibel (A) |
4. in Gewerbegebieten | 69 Dezibel (A) | 59 Dezibel (A) |
Die Art der bezeichneten Anlagen und Gebiete ergibt sich aus den Festsetzungen in den Bebauungsplänen. Sonstige in Bebauungsplänen festgesetzte Flächen für Anlagen und Gebiete sowie Anlagen und Gebiete, für die keine Festsetzungen bestehen, sind ebenfalls nach diesen Vorgaben, bauliche Anlagen im Außenbereich nach den Nr. 1, 3 und 4 entsprechend der Schutzbedürftigkeit zu beurteilen.
Nach richtiger Ansicht dürfen einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen diese Immissionsrichtwerte am Tage um nicht mehr als 30 dB(A) und in der Nacht um nicht mehr als 20 dB(A) überschreiten. Dies ergibt sich aus der Vorgabe unter Ziff. 6.1 der Technischen Anleitung Lärm. Daraus leiten sich folgende Immissionsrichtwerte für Einzelschallpegel ab:
Tag | Nacht | |
1. an Krankenhäusern, Schulen, Kurheimen und Altenheimen | 87 Dezibel (A) | 67 Dezibel(A) |
2. in reinen und allgemeinen Wohngebieten und Kleinsiedlungsgebieten | 89 Dezibel (A) | 69 Dezibel (A) |
3. in Kerngebieten, Dorfgebieten und Mischgebieten | 94 Dezibel (A) | 74 Dezibel (A) |
4. in Gewerbegebieten | 99 Dezibel (A) | 79 Dezibel (A) |
3.2 Maßnahmen
Die Deutsche Bahn vermag wirtschaftlich zumutbare Maßnahmen der Lärmminderung umsetzen, zu denen
- kurzfristig die erhebliche Reduzierung der Geschwindigkeit der Züge,
- ein regelmäßiges Schleifen der Gleise,
- eine Vermeidung von Zwischenhalten der Züge auf freier Strecke,
- die Montage von Schienenstegdämpfer,
- mittelfristig der Einbau hochelastischer Schienenlager, von Unterschottenmatten bzw. elastischer Zwischenlagen unter Rippenplatten und damit eine Schallentkopplung zwischen Schiene und Unterbau
zählen.
Diese Maßnahmen zur Absenkung des Lärms auf einen Wert unterhalb von nachts Leq 49 dB(A) und Lmax 69 dB(A) in Wohngebieten sind der DB Netz AG auch wirtschaftlich zumutbar, weil die notwendigen Investitionen angesichts der betriebswirtschaftlichen Einnahmen aus der Nutzung der profitablen Güterverkehrsstrecke von einem durchschnittlichen Eisenbahnunternehmer erbracht werden können.
3.3 Entschädigung
Aber selbst wenn die Maßnahmen zum Lärmschutz nicht zumutbar wären, steht den Anwohnern ein verschuldensunabhängiger Geldausgleichsanspruch gegen die Deutschen Bahn aus § 906 Abs. 2 BGB zu. Denn selbst dann, wenn die wesentliche Lärmbeeinträchtigung gem. § 906 Abs. 2 Satz 1 BGB zu dulden wäre, weil sie durch eine ortsübliche Benutzung herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die der DB Netz AG wirtschaftlich zumutbar sind, ist gem. § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB passiver Schallschutz im Sinne des Einbaus von Schallschutzfenstern und Belüftungssystemen und Schalldämmung der Außenbauteile seitens der Deutschen Bahn zu finanzieren ist (vgl. BGH vom 27. Oktober 2006, Az. V ZR 2/06).
Für die Beurteilung, ob von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen die ortsübliche Benutzung des davon betroffenen Grundstücks über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigen, gilt grundsätzlich derselbe Maßstab wie für die Beurteilung, ob diese Einwirkungen zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Grundstücksnutzung, § 906 Abs. 1 S. 1 BGB führen. Wird die Wesentlichkeitsgrenze überschritten, hat der duldungspflichtige Grundstückseigentümer daher einen Entschädigungsanspruch nach § 906 Abs. 2 S. 2 BGB.
Autor: Matthias Möller-Meinecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Verwaltungsrecht
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